Tierarzneimittelgesetz: Mitteilungen nach §§ 54 ff.

Als TAM-Regionalstelle in Niedersachsen unterstützt vit im Auftrag der zuständigen Behörden die Meldepflichtigen bei ihren Meldungen in die zentrale Datenbank des HI-Tier, Bereich Tierarzneimittel (TAM).

Neue Bestimmungen im TAMG ab 01.01.2023 - Auszug

Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungarten

  1. Milchrinder ab der ersten Abkalbung,
  2. nicht auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate,
  3. Saugferkel,
  4. abgesetzte Ferkel bis 30 kg,
  5. Mastschweine ab 30 kg,
  6. zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelaufzucht,
  7. Masthühner,
  8. Legehennen,
  9. Junghennen oder
  10. Mastputen

hält, unterliegt folgenden Mitteilungspflichten (jeweils unter Angabe der Registriernummer):

  1. Mitteilung der Nutzungart binnen 14 Tagen nach Aufnahme der Haltung - § 55 Abs. 1 TAMG
  2. bei Anwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel bezogen auf die Nutzungsart: Mitteilung der Tierbestände zu Beginn eines Kalenderhalbjahres sowie der Tierzugänge und -abgänge unter Angabe des jeweiligen Datums bis zum 14.01. bzw. 14.07. für das vorangegangene Halbjahr - § 55 Abs. 2 TAMG
  3. bei keinerlei Anwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel bezogen auf die Nutzungsart: Mitteilung, dass keine Antibiotika angewendet wurden bis zum 14.01. bzw. 14.07. für das vorangegangene Halbjahr - § 55 Abs. 3 TAMG.

Die Mitteilungspflichten bestehen, sobald im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres die nachfolgend aufgeführten Bestandsuntergrenzen überschritten werden:

Nutzungsart Bestandsuntergrenze
Milchrinder ab der ersten Abkalbung 25
nicht auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate 25
Saugferkel 85 Zuchtsauen
abgesetzte Ferkel bis 30 kg 250
Mastschweine ab 30 kg 250
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelaufzucht 85
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000

Ab TAM-Periode 2023/1 gibt es keine elektronische oder schriftliche Versicherung des Tierhalters mehr, sich an die Verordnung des Tierarztes gehalten zu haben.

Bitte senden Sie keine schriftlichen Versicherungen mehr zu TAM-Perioden ab 2023/1 an die TAM-Regionalstelle vit!

Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere der Nutzungarten

  1. Milchrinder ab der ersten Abkalbung,
  2. nicht auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate,
  3. Mastrinder ab 12 Monaten,
  4. Rinder ab 12 Monaten, die nicht Mast- oder Milchrinder sind
  5. auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate
  6. Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden
  7. Saugferkel,
  8. abgesetzte Ferkel bis 30 kg,
  9. Mastschweine ab 30 kg,
  10. zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab Einstallung zur Ferkelerzeugung,
  11. nicht zur Mast bestimmte Schweine ab 30 kg,
  12. Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden
  13. Masthühner,
  14. Legehennen,
  15. Junghennen,
  16. Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
  17. sonstige Hühner
  18. Mastputen
  19. Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
  20. sonstige Puten

mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben dies der zuständigen Behörde u.a. mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  1. formgerechte Bezeichnung des antibiotisch wirksamen Arzneimittels
  2. Name (der behandelnden Tierärztin / des behandelnden Tierarztes oder der Praxis) und Praxisanschrift
  3. Datum der Verschreibung, Anwendung oder Abgabe
  4. insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge des Arzneimittels
  5. Nutzungsart der behandelten Tiere
  6. Anzahl der behandelten Tiere
  7. Anzahl der Behandlungstage
  8. Registriernummer des Haltungsbetriebes der behandelten Tiere

jeweils bis zum 14.01. bzw. 14.07. für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.

Die Meldung von Anwendung, Abgabe oder Verschreibung von Antibiotika gemäß § 56 TAMG ist Tierärztinnen und Tierärzten in HIT möglich, ohne dass Tierhalter oder Dritte ihrerseits etwas in HIT melden (z.B. Nutzungsart) oder freischalten (z.B. Tierhaltererklärung) müssen. 

Sämtliche Mitteilungen nach § 55 TAMG zur Nutzungsart, zu Tierbeständen, Tierzu- und -abgängen, zur Nicht-Anwendung von Antibiotika (Nullmeldung) sowie nach § 56 TAMG zur Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Antibiotika erfolgen ausschließlich online in der zentralen Datenbank des HI-Tier - Bereich Tierarzneimittel (TAM).

Alternativ kann ich gegenüber der zuständigen Behörde Dritte benennen, die die elektronische Mitteilung für mich und an meiner Stelle vornehmen.

 

Zuständige Behörde in Niedersachsen ist jeweils die kommunale Veterinärbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt. Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre kommunale Veterinärbehörde.

Informationen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG) für Tierhalterinnen und Tierhalter - Stand ab 01.01.2023

Informationen des LAVES zu Vorschriften im Tierarzneimittelgesetz für Tierhalterinnen und Tierhalter
  • Dateityp: pdf

Schriftliche Versicherung ist ab TAM-Periode 2023/1 entfallen!

Formulare: Tierhaltererklärung und Tierarzterklärung (Benennung eines Dritten)

Benennung eines Dritten auch online (ohne Formular) in HIT möglich

Tierhaltererklärung: Benennung eines Dritten (§ 55 TAMG)
  • Dateityp: pdf
Tierarzterklärung: Benennung eines Dritten (§ 56 TAMG)
  • Dateityp: pdf

Ab TAM-Periode 2023/1 nur noch Online-Meldung in HIT

z.B. für verspätete Meldungen kann vit als Dritter benannt werden - siehe folgende Formulare

Meldeauftrag an vit für TAM-Nutzungsart
  • Dateityp: pdf
Meldeauftrag an vit für TAM-Tierbestand
  • Dateityp: pdf
Meldeauftrag an vit für Rinderbestand gemäß HIT-Meldevorschlag
  • Dateityp: pdf
Meldeauftrag an vit für TAM-Nullmeldung
  • Dateityp: pdf