Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tiere der Nutzungarten
hält, unterliegt folgenden Mitteilungspflichten (jeweils unter Angabe der Registriernummer):
Die Mitteilungspflichten bestehen, sobald im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres die nachfolgend aufgeführten Bestandsuntergrenzen überschritten werden:
Nutzungsart | Bestandsuntergrenze |
Milchrinder ab der ersten Abkalbung | 25 |
nicht auf dem Haltungsbetrieb geborene Kälber bis 12 Monate | 25 |
Saugferkel | 85 Zuchtsauen |
abgesetzte Ferkel bis 30 kg | 250 |
Mastschweine ab 30 kg | 250 |
zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelaufzucht | 85 |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Mastputen | 1.000 |
Ab TAM-Periode 2023/1 gibt es keine elektronische oder schriftliche Versicherung des Tierhalters mehr, sich an die Verordnung des Tierarztes gehalten zu haben.
Bitte senden Sie keine schriftlichen Versicherungen mehr zu TAM-Perioden ab 2023/1 an die TAM-Regionalstelle vit!
Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere der Nutzungarten
mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben dies der zuständigen Behörde u.a. mit folgenden Angaben mitzuteilen:
jeweils bis zum 14.01. bzw. 14.07. für das vorangegangene Kalenderhalbjahr.
Die Meldung von Anwendung, Abgabe oder Verschreibung von Antibiotika gemäß § 56 TAMG ist Tierärztinnen und Tierärzten in HIT möglich, ohne dass Tierhalter oder Dritte ihrerseits etwas in HIT melden (z.B. Nutzungsart) oder freischalten (z.B. Tierhaltererklärung) müssen.
Sämtliche Mitteilungen nach § 55 TAMG zur Nutzungsart, zu Tierbeständen, Tierzu- und -abgängen, zur Nicht-Anwendung von Antibiotika (Nullmeldung) sowie nach § 56 TAMG zur Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Antibiotika erfolgen ausschließlich online in der zentralen Datenbank des HI-Tier - Bereich Tierarzneimittel (TAM).
Alternativ kann ich gegenüber der zuständigen Behörde Dritte benennen, die die elektronische Mitteilung für mich und an meiner Stelle vornehmen.
Informationen des LAVES zu §§ 54 - 58 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) - gültig ab 01.01.2023
Zuständige Behörde in Niedersachsen ist das LAVES mit Ausnahme der Kreise Grafschaft Bentheim, Emsland, Vechta, Cloppenburg, Osterholz-Scharmbeck, Cuxhaven, Rotenburg, Verden, Heidekreis sowie der Kreise im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes Veterinäramt JadeWeser. In diesen Landkreisen ist jeweils die kommunale Veterinärbehörde des Landkreises die zuständige Behörde. Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte jeweils an die für Sie zuständige Behörde.